MBC Talheim
 
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 FLUGORDNUNG 19.08.18

Diese Flugordnung regelt den Modellflugbetrieb auf dem Modellfluggelände des MBC Talheim e.V. Flur Osängele, Flst. Nr. 938, 7086.

Sie dient dem reibungslosen Ablauf des Modellflugbetriebes und soll Gefährdungen und Belästigungen von Personen und Eigentum soweit als möglich ausschließen. Darüber hinaus notwendige Regelungen zur Nutzung des Modellfluggeländes sind der Aufstiegserlaubnis des MBC Talheim zu entnehmen. Nachfolgende Vorschriften müssen zur Erfüllung der erteilten Aufstiegserlaubnis unbedingt eingehalten werden.

Jede am Flugbetrieb teilnehmende Person erkennt diese Flugordnung an.
 
§1 Benutzungsrecht

Das Recht zur Benutzung des Fluggeländes steht nur Mitgliedern des MBC Talheim e.V. mit gültigem Versicherungsschutz zu. Gastfliegern kann unter Einhaltung der in dieser Flugordnung genannten Bedingungen die Flugerlaubnis für einen Tag erteilt werden. Diese müssen sich unter Vorlage eines gültigen Versicherungsnachweises beim Flugleiter anmelden. Es ist zu beachten, dass gemäß §1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) Flugmodelle Luftfahrzeuge sind. Somit gilt, dass jeder Modellflieger Teilnehmer am Luftverkehr ist und sich so zu verhalten hat, dass Sicherheit und Ordnung im Luftverkehr gewährleistet sind und kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird. Die Nutzung dieses Modellfluggeländes ist allen Modellfliegern untersagt, welche unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer Rauschmittel stehen. Es gilt die 0,0 Promille-Grenze.
§2 Benutzungsbeschränkungen
1. Modellflugbetrieb darf nur mit Segelflugmodellen und Flugmodellen aller Art mit Elektroantrieben bis maximal 15kg Startmasse durchgeführt werden. Anmerkung: die maximale Startmasse wird durch die Vorstandschaft bis auf Widerruf auf 10kg begrenzt.
2. Einzuhaltende Abstände und Sicherheitsmaßnahmen ergeben sich aus den allgemeinen Nebenbestimmungen der Aufstiegserlaubnis.
3. Es besteht bei allen Flugmodellen über 250g Kennzeichnungspflicht gemäß LuftVO.
4. Die Flugbetriebszeiten sind von einer Stunde nach Sonnenaufgang bis eine Stunde vor Sonnenuntergang (siehe Seite 10 der Aufstiegserlaubnis).
5. Die Anzahl an gleichzeitig betriebenen Flugmodellen im Flugsektor ist auf sechs Flugmodelle begrenzt.
6. Bei der Nutzung des Flugraumes ist ein Sicherheitsabstand von 100m zur Kleingartenanlage einzuhalten.
7. Es dürfen nur Flugmodelle eingesetzt werden, für welche die Betriebsflächen ausreichen und für die der festgesetzte Flugsektor ausreichend Platz für die flugbetrieblichen Aktivitäten bietet.
8. Befinden sich mehr als 3 Modellflugpiloten auf dem Platz, darf der Modellflugbetrieb nur in Anwesenheit eines verantwortlichen Flugleiters durchgeführt werden. Ist kein Flugleiter am Modellfluggelände eingesetzt, dürfen Flugmodelle mit Startmasse von mehr als 2 kg nur betrieben werden, wenn ein Kenntnisnachweis zum Betrieb von Flugmodellen gemäß §21a Absatz 4 Satz 3 Nr. 3 LuftVO vorliegt. Dies gilt auch für Flugmodelle mit einer Startmasse von 2kg oder weniger, die in Höhen über 100 m über Grund betrieben werden.
9. Um Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwenden, dürfen ungeübte Modellflieger nur unter Aufsicht eines erfahrenen Modellflugpiloten am Flugbetrieb teilnehmen.
10. Als Flugraum wird ausschließlich der in dem Lageplan (Anlage 2 Aufstiegserlaubnis) dargestellte Bereich zugelassen. Straßen und Wege innerhalb des ausgewiesenen Flugraums dürfen nicht unter 25m über Grund überflogen werden. Dies gilt nicht für Start- oder Landevorgänge, wenn sichergestellt ist, dass sich auf dem betreffenden Wege- oder Straßenabschnitt auf mindestens 25m Breite keine Personen aufhalten oder störende Gegenstände befinden.
§3 Vorbereitungsraum
1. Die Fahrzeuge der Vereinsmitglieder, Gäste und Zuschauer parken ausschließlich auf dem gekennzeichneten Parkplatz (Anlage 3 der Aufstiegserlaubnis), sie dürfen die Durchfahrt für landwirtschaftliche Fahrzeuge und Fahrzeuge von Hilfsdiensten (Polizei, Feuerwehr, Krankenwagen) nicht behindern. Sollten die vorhandenen Abstellplätze nicht ausreichen, müssen die Parkplätze am nahegelegenen Sportgelände genutzt werden.
2. Hunde sind auf dem gesamten Gelände immer an der Leine zu führen.
3. Zuschauer, Besucher und Hunde dürfen das Start- und Landefeld nicht betreten.
4. Auf dem Flugfeld dürfen keine Flugmodelle geparkt werden.
5. Starts sind nur vom Flugfeld aus zulässig.
§4 Flugbetrieb
1. Bei Anwesenheit von bis zu drei am Modellflugbetrieb teilnehmenden Personen kann auf den Einsatz eines Flugleiters verzichtet werden. Die erforderlichen Flugleiterbucheintragungen sind dann vom Steuerer des Flugmodells selbst vorzunehmen.
2. Vor Aufnahme des aktiven Flugbetriebs trägt jeder Pilot neben seinem Namen den Beginn (Datum und Uhrzeit) seines Fliegens sowie die Antriebsart leserlich in Blockbuchstaben in das Flugbuch ein. Nach der Beendigung seines aktiven Flugbetriebs trägt jeder Pilot das Ende (Uhrzeit) leserlich in Blockbuchstaben in das Flugbuch ein.
3. Die zulässigen Flugsektoren sind der Aufstiegserlaubnis (Anlage 2) zu entnehmen und einzuhalten. Straßen und Wege im Flugsektor dürfen nicht unter 25 m über Grund überflogen werden. Dies gilt nicht für Start- oder Landevorgänge, wenn sichergestellt ist, dass sich auf dem betreffenden Wege oder Straßenabschnitt auf mindestens 25 m Breite keine Personen aufhalten oder störende Gegenstände befinden.
4. Starts und Landungen sind vom jeweiligen Piloten laut mit dem Ausruf „Start" oder „Landung" anzukündigen.
5. Auf dem Flugfeld dürfen sich nur die Piloten und Starthelfer der z.Zt. fliegenden Modelle aufhalten. Zum Fliegen stellen sich alle Modellflieger und Starthelfer möglichst dicht beieinander auf.
6. Bei der Nutzung von konventionellen Funkfrequenzen (MHz-Bereich) ist grundsätzlich eine Frequenzüberwachung durchzuführen. Die Belegung der Frequenzen und der genutzten Kanäle der Funkfernsteueranlagen ist während des Betriebes durch eine Kennzeichnung der Sender und durch die Anzeige auf einer Frequenztafel kenntlich zu machen. Bei der Nutzung von GHz-Frequenzen soll nur der Sender informativ mit „GHz" gekennzeichnet sein.
7. Die Flugmodelle und die dazugehörigen Hilfsgeräte (Fernsteueranlagen etc.), mit denen am Modellflugbetrieb teilgenommen wird, müssen den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und in einem einwandfreien technischen Zustand sein. Über die gesetzlichen Bestimmungen hat sich jeder Modellbesitzer selbst zu informieren. Modelle mit offensichtlichen technischen Mängeln haben Startverbot.
8. Während des Start- und Landevorgangs müssen die Start- und Landeflächen frei von unbefugten Personen und beweglichen Hindernissen sein.
9. Die Flugmodelle müssen während der gesamten Flugdauer ständig vom Steuerer beobachtet werden können. Sie haben bemannten Luftfahrzeugen stets auszuweichen.
10. Das Anfliegen von Personen und Tieren, sowie das Überfliegen von Personengruppen und Abstellplätzen von Kraftfahrzeugen ist untersagt.
11. Bei Flugbetrieb ist ein Windsack aufzustellen.
§5 Aufgaben und Befugnisse des Flugleiters
1. Flugleiter kann nur ein volljähriges Mitglied sein, welches über mindestens zwei Jahre aktive Vereinsmitgliedschaft verfügt; andere vom Vorstand unterwiesene und benannte Personen sind zulässig. Der Flugleiter wird vom Vorstand schriftlich bestimmt. Der Flugleiter muss an einer Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder Ausbildung in Erster Hilfe teilgenommen haben. Ein entsprechender Nachweis muss vorhanden sein.
2. Damit der Flugleiter seinen Aufgaben und seiner Verantwortung gerecht werden kann, darf er selber nicht aktiv am Flugbetrieb teilnehmen. Möchte der Flugleiter selber am Flugbetrieb teilnehmen, so ist ein anderer Flugleiter einzusetzen.
3. Der Flugleiter ist für die Einhaltung der Aufstiegserlaubnis und Flugordnung verantwortlich. Er vertritt während des Flugbetriebs den Vorstand und übt das Hausrecht aus.
4. Der Flugleiter ist berechtigt, Starts zu untersagen, Landungen anzuordnen und schwere Verstöße mit einem sofortigen befristeten Flugverbot (bis max. 1 Tag) ggf. befristeten Platzverbot (bis max. 1 Tag) zu ahnden. Bei besonders schweren Verstößen, bei denen eine Ahndung über das hier genannte Maß hinaus angezeigt sein kann, ist vorher Rücksprache mit dem Vorstand zu halten.
5. Flugverbote, Platzverweise, Abstürze, Unfälle, Beschwerden und sonstige besondere Vorkommnisse sind im Flugbuch zu vermerken (inkl. Zeugen); der Vorstand ist gesondert zu informieren.
6. Der Flugleiter koordiniert Hilfemaßnahmen bei Unfällen.
7. Der Flugleiter muss in seine Aufgaben und Befugnisse eingewiesen worden sein. Dies erfolgt entweder per Einweisung durch den Vorstand oder durch die Teilnahme an einer Schulung für Flugleiter.
8. Der Flugleiter muss sichtbar gekennzeichnet sein.
§6 Gastflugregelung
1. Gastfliegern kann die Teilnahme am Flugbetrieb nur durch vorherige Anmeldung beim Vorstand oder beim eingeteilten Flugleiter gewährt werden.
2. Zur Teilnahme am Flugbetrieb sind zwingend erforderlich:
  - Ein gültiger und aktueller Versicherungsnachweis
  - Kenntnisnachweis
  - Kennzeichnung des Flugmodells
  - Einweisung in aktuelle Flugordnung
  - die Entrichtung des für die Tagesmitgliedschaft festgelegten Beitrages
  - die erforderlichen Eintragungen im Flugbuch.
3. Die Tagesmitgliedschaft endet mit der Beendigung des Flugbetriebs am jeweiligen Tag und dem entsprechenden Eintrag im Flugbuch (Austritt).
4. Kommt ein Gastflieger diesen Voraussetzungen nicht nach, ist ihm der Flugbetrieb zu untersagen.
§7 Im Notfall
1. Das nächstgelegene Krankenhaus ist:
  SLK Klinik
  Am Gesundbrunnen 20-26
  74078 Heilbronn
  Telefon 07131/49-0
2. Adresse zur Anfahrt der Rettungskräfte:
74360 Schozach, Sportheim 1, Richtung Sportanlagen, Rettungskräfte einweisen.
(Siehe Notfallkarte und Notfallplan)
3. Erste-Hilfe-Ausrüstung steht am Flugplatz zur Verfügung.
  Der MBC Talheim e.V.
Die Vorstandschaft
 
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